Allgemeine Geschäftsbedingungen der Spezialflug International Services GmbH


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I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Spezialflug International Services GmbH.

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die ein Absender von Fracht (nachfolgend Auftraggeber genannt) mit der Firma Spezialflug International Services GmbH vereinbart. Diese gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen für Verträge mit Spezialflug International Services GmbH. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.


II. Abschluss und Inhalt des Vertrages


2.1 Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Spezialflug International Services GmbH kommt mit der schriftlichen Annahme des Angebotes zustande. Spezialflug International Services GmbH verpflichtet sich, dass Frachtgut zur vereinbarten Zeit und dem vereinbarten Preis zu befördern. Spezialflug International Services GmbH stellt dafür einen geeigneten Helikopter mit Besatzung und Flughelfern zur Verfügung.

2.2 Spezialflug International Services GmbH bestätigt die Auftragsannahme schriftlich per Fax oder per E-Mail. In Ausnahmefällen kann der Auftrag auch mündlich von Spezialflug International Services GmbH angenommen werden.

2.3. Das Gewicht der Fracht bestimmt sich nach der Bordwaage. Von der Anzeige sind das Gewicht für das Gehänge und die Anschlagmittel abzuziehen.

2.4. Teilt Spezialflug International Services GmbH dem Auftraggeber die Preise mit einer Preisliste mit, gelten diese jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vorbehalten bleiben Zuschläge für erhöhte Treibstoffkosten.

2.5. Spezialflug International Services GmbH kann für den Flug einen anderen Helikopter einsetzen, als vertraglich vereinbart oder kann einen Dritten beauftragen, den Flug durchzuführen. Für den Auftraggeber sind damit keine zusätzlichen Kosten verbunden.


III. Beförderungspreis

3.1. Der Beförderungspreis versteht sich für eine Beförderung bei normalen Sicht- und Windverhältnissen und bemisst sich auf der Grundlage des Angebotes. Besondere meteorologische Verhältnisse (hohe Temperaturen oder starker Wind) schränken die Leistungsfähigkeit des Helikopters ein. Etwaige hierdurch verursachte Preiserhöhungen teilt Spezialflug International Services GmbH dem Auftraggeber vor Durchführung des Transportes mit und führt diesen Transport dann nur nach Rücksprache und Bestätigung der Preisanpassung durch den Auftraggeber durch.

3.2. Ändert der Auftraggeber die Flugroute nach Abschluss des Vertrages oder verändert sich das Frachtgut oder das Gewicht der zu transportierenden Fracht, so dass der Transport mit dem vereinbarten Helikopter nicht durchgeführt werden kann, ist Spezialflug International Services GmbH berechtigt, den Preis entsprechend des nunmehr benötigen Fluggerätes und der damit einhergehenden Nebenkosten entsprechend anzupassen. Spezialflug International Services GmbH wird in diesem Falle dem Auftraggeber ein neues Vertragsangebot schriftlich unterbreiten. Nimmt der Auftraggeber dieses Angebot nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang per E-Mail oder Fax an, ist Spezialflug International Services GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz gemäß Ziffer 4.1 und 4.2. dieser Bedingungen geltend zu machen.

3.3. Die im Angebot/Vertrag genannten Preise und Flugzeiten sind keine Pauschal- oder Festpreise, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Ansonsten erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlich geflogenen Zeit laut Bordbuch des Helikopters nach Minuten zu den vereinbarten Preisen pro Minute.


IV. Vertragsaufhebung

4.1. Storniert der Auftraggeber den Flug oder ist Spezialflug International Services GmbH berechtigt, aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurückzutreten, schuldet der Auftraggeber eine Vertragsstrafe von 60% des Vertragspreises netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, geltend zu machen, dass Spezialflug International Services GmbH einen Schaden nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden ist.

4.2. Spezialflug International Services GmbH ist berechtigt, anstelle des Pauschalbetrages gemäß Ziffer 4.1. die tatsächlich angefallenen Kosten/den tatsächlichen Schadensbetrag geltend zu machen.

4.3. Spezialflug International Services GmbH kann den Flug aus meteorologischen, technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen stornieren. In diesem Fall wird ein bereits gezahlter Beförderungspreis zurückgezahlt. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.


V. Vorbereitung und Bestellung der Fracht

5.1. Der Auftraggeber stellt für den Flug die Fracht bereit und verpackt sie so, dass sie ohne Gefahr für das beförderte Gut und für Dritte transportiert werden kann. Das vereinbarte Gewicht und die vereinbarten Dimensionen der Fracht dürfen nicht überschritten werden. Der Auftraggeber haftet dafür, dass von ihm am Frachtgut angebrachte Befestigungsvorrichtungen einen sicheren Transport des Frachtgutes gewährleisten. Die Beweislast für die sach- und fachgerechte Anbringung der vorhandenen Befestigungsvorrichtungen trägt der Auftraggeber.

5.2. Spezialflug International Services GmbH stellt für die Beförderung der Fracht Transportmaterial wie Kübel, Netze und Strippen sowie das Gehänge und den Lasthaken zur Verfügung. Der Auftraggeber darf für die Verpackung und die Befestigung der Fracht nur dieses Material verwenden und muss sorgfältig damit umgehen. Spezialflug International Services GmbH ist berechtigt, aus Sicherheitsgründen eine andere als die vom Auftraggeber gewählte Verpackung zu verlangen.


VI. Verantwortlichkeit für Informationen und Genehmigungen

6.1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, sämtliche Zustimmungen und Genehmigungen für die Nutzung von Start- und Landeplätzen außerhalb von bewilligten Flugfeldern und Landeplätzen mit Ausnahme der Genehmigung der Luftfahrtbehörde, die von Spezialflug International Services GmbH eingeholt wird, einzuholen. Dies betrifft insbesondere die Genehmigungen der Polizei, des Naturschutzes, des Ordnungsamtes sowie die Einholung der Grundstückseigentümererklärung und die Information der Anwohner. Spezialflug International Services GmbH kann verlangen, dass der Auftraggeber die eingeholten Bewilligungen und Genehmigungen vor dem Flug zur Verfügung stellt.

6.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm ausgewählten Start- und Landeplätze von Folien und losen Teilen beräumt und abgesperrt sind. Abwinde können Geschwindigkeiten bis zu 20 m pro Sekunde erreichen und bedingen, dass der Auftraggeber den Lande- und Startplatz sorgfältig säubert.

6.3. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sein Personal und alle anderen Personen, die sich mit der Beförderung der Last befassen und davon betroffen sind, oder die sich am Start- oder Landeplatz befinden, sich den anwendbaren Sicherheitsvorschriften unterziehen. Er haftet dafür, dass diese Personen mit den notwendigen und vorgeschriebenen Schutzausrüstungen ausgerüstet sind, und weist Personen ohne die vorgeschriebene Ausrüstung vom Start- bzw. Landeplatz weg. Der Auftraggeber richtet für etwaige Zuschauer den notwendigen Sicherheitsabstand ein.


VII. Preis- und Zahlungsbedingungen

7.1. Alle angebotenen und vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise. Die jeweils gesetzlich gültige Mehrwertsteuer, zzt. 19 %, ist daneben vom Auftraggeber zu zahlen. Rechnungsbeträge sind sofort fällig und ohne Abzug zu entrichten.

7.2. Spezialflug International Services GmbH stellt dem Auftraggeber für die Beförderung der Fracht eine schriftliche Rechnung. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ist Spezialflug International Services GmbH berechtigt, einen Verzugszins in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.

7.3. Sofern ein Vorschuss und /oder Abschlagsbetrag vereinbart wurde, ist dieser sofort nach Vertragsabschluss/Bestätigung vom Auftraggeber gemäß Ziffer 2.2. dieser Bedingungen, dass der Vertrag zustande gekommen ist, an Spezialflug International Services GmbH zu zahlen. Für den Fall, dass eine Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, ist Spezialflug International Services GmbH berechtigt, dem Auftraggeber eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen. Für den Fall des erfolglosen Fristablaufes ist Spezialflug International Services GmbH dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz gemäß Ziffer 4.1. und 4.2. geltend zu machen.

7.4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7.5. Die Überstellungskosten / Bereitstellungspauschale für den An- und Abflug des Helikopters enthält die Gebühren der Landesluftfahrtbehörde sowie die Versicherungsprämie für die gesetzlich vorgeschriebene Halter-Haftpflichtversicherung. Darin nicht enthalten sind die Kosten für die Einholung der Fluggenehmigung. Alle Flugsicherungs- und Landgebühren sind entsprechend dem tatsächlichen Aufwand vom Auftraggeber gegen Nachweis zu tragen. Ebenso trägt der Auftraggeber den Selbstbehalt der Halter-Haftpflichtversicherung im Schadensfall.

7.6. Im Angebot nicht enthalten und vom Auftraggeber zusätzlich geförderte Leistungen von Spezialflug International Services GmbH werden mit 500,-€ je angefangener, nachweislicher Arbeitsstunden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.


VIII. Durchführung des Fluges/Verspätung

8.1. Aus technischen, meteorologischen, organisatorischen oder sicherheitstechnischen Gründen, sowie aus Gründen infolge höherer Gewalt, kann sich die Beförderung mit dem Helikopter verzögern oder muss annulliert werden. Hierzu gehört insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen wie z. B. die Verweigerung und Verzögerung von Flug-/Landegenehmigungen, die Verweigerung und Verzögerung bei der Zoll-/Visaabfertigung der Besatzung und des Helikopters. In diesen Fällen ist Spezialflug International Services GmbH berechtigt, die Leistungserbringung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für derartige Verzögerungen und/oder Verspätungen haftet Spezialflug International Services GmbH nicht, bei technischen Problemen jedoch nur dann nicht, wenn Spezialflug International Services GmbH die regelmäßige Wartung des Helikopters nachweist. In diesen Fällen ist die Haftung von Spezialflug International Services GmbH auf den direkten Schaden des Auftraggebers begrenzt; Folgeschäden werden nicht ersetzt.
Dauern die Ursachen der Nichterbringung der Leistung länger als 3 Monate an, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

8.2. Verzögert sich der Abflug, weil das Frachtgut nicht zur Beförderung bereit ist oder weil der Auftraggeber die Anwohner nicht informiert hat oder weil die Sicherheit am Start- oder Landeort nicht gewährleistet ist, kann Spezialflug International Services GmbH nach einer Wartezeit von einer Stunde den Vertrag stornieren. In diesem Fall zahlt der Auftraggeber einen Schadensersatz gemäß Ziffer 4.1. und 4.2. dieser Geschäftsbedingungen.

8.3. Anstelle der Stornierung des Vertrages kann Spezialflug International Services GmbH nach Zustimmung des Auftraggebers die Verpackung selbst verbessern oder die fehlenden Sicherheitsmaßnahmen ergreifen. In diesem Fall hat der Auftraggeber die nachgewiesenen Zusatzkosten zu übernehmen und eine Standgebühr in Höhe von 6.000, - € pro Stunde zu bezahlen.


IX. Beförderung von Wertsachen, gefährlichen Gütern und empfindlichen Materialien

9.1. Spezialflug International Services GmbH befördert die vorbenannten Frachten nur dann, wenn dies der Auftraggeber vor Abschluss des Vertrages mitteilt, insbesondere auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen hinweist, die zum Schutz der Fracht ergriffen werden sollen. Anderenfalls ist Spezialflug International Services GmbH nicht verpflichtet, über die üblichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen hinaus weitere Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz des Frachtgutes zu ergreifen.

9.2. Will der Auftraggeber wertvolle Fracht befördern lassen, bei welcher er davon ausgehen muss, dass die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflicht in Höhe von 50.000, - € den Wert des Frachtgutes nicht deckt, ist er verpflichtet, dies Spezialflug International Services GmbH spätestens bei Abschluss des Vertrages mitzuteilen.


X. Haftung für Schäden und Versicherung

10.1 Spezialflug International Services GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass im Vertragspreis die Versicherung der Außenlast nicht enthalten ist, diese jedoch auf Wunsch des Auftraggebers gesondert angeboten werden kann.

10.2 Erleidet der Auftraggeber oder sein Personal durch den Betrieb des Hubschraubers einen Schaden auf der Erde, haftet Spezialflug International Services GmbH dafür nur, wenn Spezialflug International Services GmbH den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

10.3 Stellt der Auftraggeber oder der Empfänger des Frachtgutes einen Schaden fest, der bei der Beförderung der Fracht entstanden sein könnte, muss er dies Spezialflug International Services GmbH sofort schriftlich mitteilen, spätestens jedoch sieben Tage nach Übergabe des Frachtgutes an ihn.

10.4 Auftraggeber und Spezialflug International Services GmbH werden ein Einsatzprotokoll nach Durchführung des Transportes unterzeichnen, in dem offensichtliche Schäden am Frachtgut festzuhalten sind. Soweit eine Haftung von Spezialflug International Services GmbH gegeben ist, haftet Spezialflug International Services GmbH nur für die in diesem Protokoll festgestellten offensichtlichen Schäden am Frachtgut. Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Einsatzort ein von ihm bevollmächtigter und ermächtigter Vertreter ist, der im Rahmen des Einsatzprotokolls tatsächliche Feststellungen namens und in Auftrag des Auftraggebers treffen kann.

10.5 Spezialflug International Services GmbH ist für Schäden an beförderten Gütern versichert, soweit sie dazu gesetzlich verpflichtet ist und für Schäden haftet. Für Schäden, für die Spezialflug International Services GmbH nicht haftet, muss sich der Auftraggeber selbst versichern, insbesondere für Schäden an wertvoller und empfindlicher Fracht.

10.6 Im Übrigen gelten die im Fachtverkehrsrecht gemäß §§407 ff HGB festgelegten, gesetzlichen Haftungsausschließungsgründen.

10.7 Spezialflug International Services GmbH haftet nicht für Handlungen von Dritten, insbesondere auch nicht für Schäden, die aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, dessen Angestellten oder dessen Hilfspersonen entstehen.

10.8 Ersetzt Spezialflug International Services GmbH oder deren Versicherung einen Schaden, den der Auftraggeber, dessen Angestellte, beteiligte Subunternehmen, andere Gewerke, Zulieferer oder Hilfspersonen verursacht haben, entschädigt der Auftraggeber Spezialflug International Services GmbH für diese Kosten. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftraggeber oder seine Angestellten, beteiligte Subunternehmen, andere Gewerke, Zulieferer oder Hilfspersonen geltende Sicherheitsvorschriften verletzt haben.
Die vom Auftraggeber oder deren Zulieferer angegebenen Gewichte, sind Vertragsbestandteil. Spezialflug International Services GmbH haftet nicht bei einer falschen oder manipulierten Gewichtsangabe für die Nichtdurchführbarkeit des Auftrages, den Verlust des Transportgutes oder Flur und Gebäudeschäden.

10.9 Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen Spezialflug International Services GmbH als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die der Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.


XI. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Beförderung von Frachtmittel durch die Spezialflug International Services GmbH untersteht deutschem Recht. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Spezialflug International Services GmbH in Sassnitz.